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Hummer H2 Selbstfahrer. ACHTUNG!! - WEIß!!!!!!!!!

Mo-Do nur 170 EURO pro Tag!!!! Fr-So 225 Euro pro Tag. Ganzes WE Fr-Mo nur 535 EURO!!!!! Auch Geschenkgutschein möglich!! more text

location:
Mühlheim DE-63165
price (in EUR )
 
1 day (Mon – Thu): 170.00
further: 170.00
1 day (Fri – Sun): 225.00
further: 225.00
close back continue
Daten
237 kW / 322 PS, Benzin
Getriebe: Automatik, Schadstoffklasse: Euro3, Klimatisierung: Klimaautomatik , Farbe: blau metallic

Ausstattung
ABS, Allradantrieb, Anhängerkupplung, El. Fensterheber, El. Wegfahrsperre, Lederausstattung, Leichtmetallfelgen, Scheckheftgepflegt, Sitzheizung, Zentralverriegelung

Unsere Hummer

Unverwechselbare Kombination von typischem Design und anspruchsvoller Technik. Überlegene Geländeeigenschaften, Kraft im Überfluss und eine Robustheit, die sich schon in seinem unverwechselbaren Design zeigt: Das sind die markanten Merkmale der Hummer-Modellfamilie.
Im Gelände:

Im Gelände profitiert der Hummer H2 nicht nur von der bulligen Kraft im unteren Drehzahlbereich (maximale Steigfähigkeit 60 Prozent) und der breiten Spur (maximale Seitenneigung 40 Prozent), sondern auch vom Allrad-Antriebssystem sowie den kurzen Überhängen. Mit einer Bodenfreiheit von 255 Millimeter, welche mit der optionalen


Luftfederung auf 267 Millimeter erhöht werden kann, ist der Hummer H2 auch für sehr rauhes Gelände bestens geeignet.
Geschichte:

Die Wurzeln der AM General reichen zurück bis ins Jahr 1903. Damals wagte der Fahrrad-Hersteller Standard Wheel Company aus Terre Haute (Indiana) den Schritt ins Automobilgeschäft und gründete ein Tochterunternehmen namens Overland Automotive Division. John North Willys kaufte 1908 die Firma auf und entwickelte in den 40er Jahren den Original-Jeep, von dem über 360.000 Exemplare produziert wurden. 1953 kaufte Henry J. Kaiser das Unternehmen. Er übernahm die liquidierte Studebaker Corporation Kaiser-Jeep und kaufte 1970 American Motors. Die einzelnen Geschäftsbereiche wurden sowohl in die Jeep Corporation in Toledo als auch in die AM General Corporation in South Bend integriert.

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HUMMER Vermietung AGB´s

I. Pflichten des Mieters
1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

a) der Mietpreis richtet sich nach dem Angebot bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung zu Beginn der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter fällig.
Wird die Mietfahrzeugrechnung kreditiert und vom Mieter nicht innerhalb von einer Woche nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, so kommt der Mieter mit Überschreiten dieser Frist in Verzug. Danach haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen sowie weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
b) Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückzugeben wird. Wird das Fahrzeug nicht an der gleichen Vermietstation zurückgegeben, an der es gemietet wurde, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Kosten der Rückführung des Fahrzeugs zu erstatten, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde.
c) Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Beachtet der Mieter diese Pflicht nicht, so errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 300 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde.
d) Der Vermieter kann weiteren Schadenersatz geltend machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat der wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.
e) Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
f) Stornierungsbedingungen
Bis zu 6 Wochen vor Anmietung ist eine Stornierung kostenlos, danach sind 50 % des Preises an den Vermieter zu bezahlen. Ab einer Woche vor Mietantritt besteht der volle Anspruch des Entgelts.

2. Vorauszahlung

Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.

3. Fahrzeugnutzung

a) Berechtigung zur Fahrzeugführung
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Beruffahrern und den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind.

b) Obhuts- und Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen. Ferner hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu
verschließen und ggf. im Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur Verhinderung eines Diebstahls zu benutzen. Festeingebaute und mobile Telefone sind Eigentum des Vermieters und dürfen nur für fernmelderechtlich zugelassene Zwecke verwendet werden. Die verbrauchten Gesprächseinheiten werden dem Mieter auf Basis der Gesprächsnachweise des Netzbetreibers in Rechnung gestellt. Für die Benutzung des Telefons hat der Mieter die Weisungen des Vermieters zu beachten.

c) Zulässige Nutzungszwecke
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, auf Geländeparkuren bzw. zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Verstößt der Mieter gegen das Verbot, das Fahrzeug im Gelände einzusetzen bzw. ist das Fahrzeug bei Rückgabe am Unterboden stark mit Lehm, Schlamm oder Gras verschmutzt, ist der Vermieter berechtigt, neben den Reparaturkosten für Schäden eine pauschale Reinigungs- und Instandsetzungsgebühr ohne einen detaillierten Nachweis zu berechnen.

d) Anzeigepflicht bei Unfällen
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

e) Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung. des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Ziff. IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von einer Stunde bis sechs Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

4. Kündigung

Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter mit mehr als sieben Tagen mit einer Zahlung des Mietzinses in Rückstand ist sowie aus sonstigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen.








II. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.

2. Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
a) Haftpflichtversicherung: 100 Mio pauschal (max. 8 Mio. Euro je geschädigte Person)
b) Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 Euro c) Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 Euro

3. Wartung

Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wagenwäsche wird vom Vermieter nach Anmeldung
durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, dass eine Wartung des Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für den Vermieter aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.

4. Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von EUR 100,00 ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff. IV dieser Bestimmungen haftet.








III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht, für von ihm verursachte Schäden des Mieters nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.








IV. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle entstandenen Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschl. Fahrzeugteilen und Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. evtl. Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet.
Weiter haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, anteilige Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten – soweit angefallen.
Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (I. Ziffer 3.c.), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff. I. dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.

2. Der Vermieter kann den Mieter gegen Zahlung einer Gebühr nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung ggf. auf eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 1000,00 für Schäden am gemieteten Fahrzeug freistellen. Von der Verpflichtung gemäß I. Ziff. 1.-4. ist der Mieter nicht befreit.

3. Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den
Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von zwei Drittel der vereinbarten Tagesmiete bzw. der zehnfachen Stundenmiete. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.

6. Für Ordnungswidrigkeiten wie z.B. falsches Parken, Geschwindigkeitsverstöße u.ä. wird pauschal eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,- berechnet. Der Mieter ist in jedem Fall zur Zahlung dieser Gebühr verpflichtet.

7. Die Haftung des Mieters für von ihm verursachte Sach- und Personenschäden Dritter bleibt von Vorstehendem unberührt. Der Mieter haftet auch für solche Schäden, die Dritten durch sein Verschulden verursacht entstehen und einen Haftpflichtversicherungsfall beim Vermieter begründen. Der Mieter stellt den Vermieter von solchen Ansprüchen Dritter bis zu einem Betrag von EUR 1.000,- frei. Ein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter, dass dieser bis zu dem Betrag von EUR 1.000,- Haftpflichtversicherungsleistungen in Anspruch nimmt, ist nicht begründet.

8. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.








V. Fälligkeit und Verjährung
1. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet.

2. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der
Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.








VI. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn

* der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
* er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder
* sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder

* wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist.

Für alle Regelungen dieses Vertrages, einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.








VII. Datenschutz
1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV), Grafenberger Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen Vermietunternehmen im Falle nichtvertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht zurückgegeben, falsche Angaben zur Anmietung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden vorgelegt, Nichtzahlung, absichtlich Unfall herbeigeführt) meldet, soweit dies zur Wahrung der berechtigen Interessen des Vermieters, eines angeschlossenen Mitglieds des BAV oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung hat.

2. Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem BAV über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden und/oder
eventuelle Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmen zu erhalten. Der BAV wird zur Auskunftserteilung ermächtigt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft dargelegt wird. Der BAV übermittelt nur objektive Daten. Der Mieter kann sowohl bei dem Vermieter als auch bei dem BAV Auskunft über die jeweils gespeicherten Daten erhalten.

3. Bei dem zentralen Warnring des BAV handelt es sich um die Datenbank WANDA, d. h. eine Warndatei auf Computerbasis, die bei der Firma Robert Krichenbauer Elektronische Informations-Systeme GmbH, Adolf-Kolping-Platz 4, 92637 Weiden, geführt wird.


Der Tank wird seperat berechnet.

4. Eine Weitergabe der Daten darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, wenn und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.







Stand: 10. Juli 2008
  • Selbstfahrvermietung

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rental supplier since: 09.09.2008
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