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VIP-VAN

zuverlässiger Chauffeur- und Limousinenservice für Geschäftsfahrten more text

location:
München DE-82041
model: Viano
persons: 7 persons
price (in EUR )
 
hour: 95.00
1 day: 580.00
close back continue
Wir bieten Ihnen professionellen Chauffeur- und Limousinenservice für Geschäftsfahrten (Messe- , Hotel- und Flughafentransfer und Roadshow), aber auch für private Anlässe wie Hochzeit, Geburtstag und Jubiläum. Unser Fuhrpark umfasst exklusive Business- und Stretch-Limousinen, aber auch Kleinbusse und VIP-Liner. Alle Fahrzeuge mit professionellem Chauffeur.
Bei Transfer- und Shuttleservice für Veranstaltungen, Events, Kongresse werden Sie schon in der Planungsphase kompetent beraten und unterstützt.
Nutzen Sie unsere Erfahrung. Wir chauffieren, Sie genießen.
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  • air conditioning:   
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Mon 7 h - 19h
Tue 7 h - 19h
Wed 7 h - 19h
Thu 7 h - 19h
Fri 7 h - 19h
Sat 7 h - 19h
Sun 7 h - 19h
Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden AGB’s gelten ausnahmslos für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Stehen die AGB’s mit Bedingungen des Mieters oder sonstiger Dritter, die mit dem Vermieter in Geschäftsbeziehung treten, in Widerspruch, so gehen diese AGB vor, auch wenn der Vermieter denen des Mieter bzw. Dritten nicht widersprochen hat.

2. Vertragsabschluß und Termine

Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt nur durch schriftliche Bestätigung des Mietauftrags zustande oder dadurch, daß der Vermieter beauftragte Leistungen tatsächlich erbringt. Das Gleiche gilt für Ergänzungen und Abänderungen eines erteilten Auftrags.

3. Rechte und Pflichten des Vermieters

Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges: Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter ein gemäß StVG (Straßenverkehrsordnung) bzw. StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) verkehrssicheres und regelmäßig technisch gewartetes Fahrzeug nebst Zubehör bereitzustellen.

Das Fahrzeug befindet sich in einem sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand.

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Bei Sach- und Vermögensschäden unbegrenzte Deckung; Bei Personenschäden haftet die Versicherung bis zu ¤ 7,5 Million je geschädigter Person; Außerdem besteht für alle Fahrzeuge eine zusätzliche Insassen-Unfallversicherung.

Der Vermieter hat das Recht, einen anderen als den gemieteten Fahrzeugtyp zur Verfügung zu stellen. Es muß sich jedoch um einen ähnlichen Fahrzeugtyp handeln.

Alle Mietangebote des Vermieters gelten ausschließlich für Fahrten mit Chauffeur. Die von uns eingesetzten Chauffeure haben allen den Personenbeförderungsschein gemäß Personenbeförderungsgesetz i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes erworben.

4. Rechte und Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich nach Aufforderung des Vermieters einen Teil des Mietpreises im Voraus zu entrichten. Wird die Leistung seitens des Vermieters nicht erbracht, so hat der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses.

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Den Anweisungen des Chauffeurs ist unbedingt Folge zu leisten. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Vermieter zum sofortigen Rücktritt von dem Mietvertrag berechtigt

Die Mindestanmietung beträgt 2 Stunden, die Mietzeit berechnet sich von/zu Betriebssitz.

Soweit nicht anders vereinbart, ist bei einem Rücktritt des Mieters bis zu 7 Tage vor Antritt der Fahrt eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 85.- zu entrichten. Erfolgt ein Rücktritt später, so ist eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des voraussichtlichen Mietzins zu entrichten (mindestens aber 85.- EUR). Bei Rücktritt innerhalb von 24 Stunden vor Auftragsbeginn wird eine Stornogebühr von 80 % des voraussichtlichen Mietzins fällig.

5. Haftung des Vermieters

Für die Haftung des Vermieters gleich aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand gilt:
Die Haftung für einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eigenes Verschulden bzw. Organverschulden und Verschulden von Erfüllungsgehilfen.

Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 24 AGBG haftet der Vermieter auch nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).

In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks und Aussperrungen und in vergleichbaren Fällen haftet der Vermieter nicht.
Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der Vermieter.

Kann die Dienstleistung des Vermieters aus Gründen nicht erbracht werden, die vom Mieter zu vertreten sind, erfüllt z.B. der Mieter seine Mitwirkungspflichten aus dem Vertrag nicht, so ist der Kunde weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.

Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter aufgrund einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen einer Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise handelt.

Für eine nicht termingerechte Verfügungstellung von Fahrzeugen durch äußere Umstände übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Das Geltendmachen von daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüchen durch den Mieter ist in jedem Fall ausgeschlossen.

6. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingten Ereignissen unbeschränkt für alle von ihm verursachten Schäden.

7. Fälligkeit und Verjährung

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses an gerechnet. Das Mietverhältnis gilt durch vollständige Zahlung des vereinbarten Entgelt als beendet.

8. Datenschutzklausel

Der Mieter wird gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, daß der Vermieter die Mieterdaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des zum Mieter bestehenden Vertragsverhältnisses verarbeitet.

9. Nicht vertragsgemäßer Gebrauch des Fahrzeuges

Bei nicht vertragsgemäßen Gebrauch des gemieteten Fahrzeuges gilt der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung als beendet, ohne daß es hierzu einer Mitteilung des Vermieters bedarf. Der Vermieter behält den Vergütungsanspruch für die gesamte vereinbarte Mietdauer. Zusätzlich ergibt sich ein Anspruch auf die Zahlung entstehender Kosten, die sich aus der nicht vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeuges ergeben.

10. Mängelrüge und Gewährleistung

Mängel der Dienstleistung müssen vom Mieter unverzüglich nach Entdeckung, d.h. Kenntnisnahme, derselben an den Vermieter gemeldet werden. Wenn keine unverzügliche Meldung erfolgt, so gilt die Dienstleistung als erbracht und der Entgeltanspruch von dem Vermieter gegen den Mieter bleibt unberührt. Das Recht des Mieters, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, unterliegt der gesetzlichen Verjährungsfrist.


11. Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen oder Vereinbarungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

Änderungen oder Ergänzungen zum Angebot bzw. zu den Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel. Keine Partei kann sich auf eine von dieser Vereinbarung abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht ausdrücklich schriftlich von den Parteien als für sie verbindlich anerkannt werden.
Der Vertrag unterliegt in jedem Fall dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Kollisionsrechts.

Erfüllungsort hinsichtlich aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag ist der Sitz des Vermieters.
Sofern eine Gerichtsstandvereinbarung gesetzlich zulässig ist, gilt das Landgericht München als ausschließlicher Gerichtsstand.


Gut Laufzorn, den 01.01.05

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