Anmietbedingungen für Special Cars:
- Mindestalter 28 Jahre
- Führerscheinbesitz mindestens 3 Jahre
- Gültige Kreditkarte
Wahlweise auch Porsche Cayman
Tages- und Wochenmiete:
Preis inkl. MWST, Versicherung und 200km pro Tag / Wochenendtarif inkl. 500km
Zusatztage nur EUR 155, 00
Monatsmiete auf Anfrage
Specify the starting date and return date.
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Mon
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07:30 Uhr - 20:00 Uhr und auf Anfrage
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Tue
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07:30 Uhr - 20:00 Uhr und auf Anfrage
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Wed
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07:30 Uhr - 20:00 Uhr und auf Anfrage
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Thu
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07:30 Uhr - 20:00 Uhr und auf Anfrage
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Fri
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07:30 Uhr - 20:00 Uhr und auf Anfrage
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Sat
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08:00 Uhr - 12:00 Uhr und auf Anfrage
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Sun
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auf Anfrage
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Dieser Auszug dient allein Ihrer Information. Sie erhalten die vollständigen Mietvertragsbedingungen auf Wunsch von Ihrer Vermietstation und im Internet. Die Mietvertragsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages und gehen diesem Auszug vor.
Übernahme des Fahrzeuges
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort nach Fahrzeugübernahme der Vermietstation zu melden.
Einreiseverbot
Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, die vom Vermieter generell oder für bestimmte Fahrzeugmarken bzw. –modelle gesperrt sind Verbindlich hierfür sind die Angaben auf Seite 2 des Mietvertrages. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.
Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall oder Panne
Bei einem Schadensfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, wie er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nicht nachgekommen ist.
Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder –zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten.
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich der nächsten erreichbaren Station zu melden.
Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und –papiere in dieser Station abzugeben.
Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit der nächstgelegenen Station die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen und außerhalb deren Öffnungszeiten die Interessen des Vermieters bestmöglich zu wahren.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschl. Fahrzeugteilen und Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. evtl. Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet. Weiter haftet der Miete für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, anteilige Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten – soweit angefallen.
Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der berechtigten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, voll verantwortlich und haftet der Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten gemäß dem Beiblatt Wichtige Kunden-Informationen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.
Reduzierung der Haftung des Mieters
Unter den in den Mietvertragsbedingungen (Ziffer 10 und 11) und dem Beiblatt Wichtige Kunden-Informationen genannten Voraussetzungen und in dem dort genannten Umfang kann der Mieter auf Wunsch seine Haftung gemäß Ziffer 9, 1. und 2. Abs. der Mietvertragsbedingungen gegen Zahlung der jeweiligen Zusatzgebühr reduzieren (siehe „Reduzierung der Selbstbeteiligung“ unter der Überschrift „Informationen zur Miete“ auf Seite 2 dieses Mietvertrages).
Zahlungsverpflichtung des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter den Gesamtbetrag zu bezahlen, der sich aus den auf Seite 2 des Mietvertrages ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Dies schließt auch die Abrechnung des bei der Rückgabe ggf. fehlenden Kraftstoffes zzgl. der Kosten des Betankungsservice ein.
Wird das Fahrzeug gemäß Ziff. 7, 2. Abs. der Mietvertragsbedingungen verspätet zurückgegeben, zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vorgesehenen Tarif; war ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei der Anmietung gültige Standard-Tarif berechnet.
Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsordnungswidrigkeiten einschl. entsprechender Abschleppkosten.
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