Alufelgen, CD-Radio, Klimaanlage, Lederausstattung, elektrisches Hardtop, Navigation buchbar, Vollkaskoversicherung mit 1300 Euro Selbstbeteiligung im Mietpreis enthalten - Haftungsreduzierungen gegen geringen Aufpreis selbstverständlich möglich!
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Allgemeine Mietbedingungen & Allgemeine Geschäftsbedingungen 08-2008-01
§1 Vertragsbeteiligte / Vertragsgegenstände
Ein Mietvertrag kommt generell durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen den zwei Vertragsparteien, dem Vermieter und einem Mieter zustande. Die nachstehend verwendete Bezeichnung Mietfahrzeug steht für sämtliche vermietbare motorisierte Kraftfahrzeuge sowie Anhänger und ist Hauptgegenstand des Mietvertrags.
§2 Mietpreis
Ein Miettag ist gleichbedeutend mit 24 Stunden. Der Mietpreis setzt sich aus unterschiedlich hohen Tagestarifen zusammen. Die Höhe der Tagestarife ist abhängig von der Anzahl der Miettage. Die Auswahl der Tagestarife erfolgt nach unserer jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt der Reservierung. Die Kosten für Kraftstoffe, Schmierstoffe, Autobahn- und Mautgebühren sowie ggf. einem Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Mietfahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wurde. Der Betankungsservice wird in Form einer pauschalen Servicegebühr zzgl. den Kosten für den getankten Treibstoff berechnet. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Busgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch grob fahrlässiges Verschulden des Vermieters verursacht worden. Bei Bußgeldern und Strafen wird je Vorgang eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 € erhoben, die vom Mieter getragen wird.
§3 Mindestalter / Führerschein
Für Anmietungen eines Mietfahrzeugs ist ein Mindestalter von 21 Jahren erforderlich sowie der mindestens einjährige Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Für verschiedene Fahrzeugkategorien behalten wir uns vor, das Mindestalter anzuheben.
§4 Reservierung / Verlängerung
Bei Reservierungen ist das Mietfahrzeug spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit durch den Mieter zu übernehmen, danach ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden und §5 „Keine Fahrzeugabholung trotz Reservierung“ tritt in Kraft. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Bei nichtgenehmigter Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, das Mietfahrzeug jederzeit wieder in seinen Besitz zu nehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter seinen im Mietvertrag geregelten Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder sich im Zahlungsverzug befindet.
§5 Änderung / Stornierung / Keine Fahrzeugabholung trotz Reservierung
Grundsätzlich bitten wir, eine nicht mehr benötigte Reservierung bei uns frühstmöglich zu stornieren. Die Stornierung der Reservierung seitens des Mieters ist jederzeit bis maximal 24 Stunden vor Abholung kostenlos möglich. Bei einer Stornierung von weniger als 24 Stunden vor der geplanten Anmietzeit berechnet der Vermieter eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von einem Tagestarif des reservierten Mietfahrzeugs. Sofern das Mietfahrzeug nicht anderweitig vermietet werden konnte, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Ausfallgebühr in Höhe von 15% des vereinbarten Mietpreises in Rechnung zu stellen. Eine Rücktrittsversicherung, bei dem sämtliche Bereitstellungsgebühren bei Stornierungen von weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn wegfallen, kann auf Anfrage abgeschlossen werden. Eine Reservierungsbestätigung kann vom Vermieter widerrufen werden, sofern es ihm trotz Bemühungen nicht möglich ist, das gewünschte Mietfahrzeug bereitzustellen.
§6 Fahrzeugübergabe
Die Fahrzeugübergabe kann nach vorheriger Absprache von Datum, Uhrzeit und Ort sowie gegen die Entrichtung einer Servicepauschale auch außerhalb der Vermietstation erfolgen. Die Übergabe muss jedoch in jedem Fall durch einen Mitarbeiter des Vermieters erfolgen. Alle am Mietfahrzeug befindlichen Schäden werden bei der Fahrzeugübergabe schriftlich auf einem Übergabe-/Rückgabeprotokoll festgehalten und durch die Unterschrift des Mieters bestätigt. Durch seine Unterschrift auf dem Übergabe-/Rückgabeprotokoll bestätigt der Mieter ebenso, dass Fahrzeugpapiere sowie Gegenstände wie ein Warndreieck und Verbandskasten übergeben wurden. Das unterschriebene Übergabe-/Rückgabeprotokoll ist immer Bestandteil des Mietvertrags. Der im Mietvertrag angegebene Kilometerstand wird mit Unterschrift des Mieters als richtig erklärt. Sobald zwischen Vermieter und Mieter eine gegenseitige Willenserklärung in Form eines unterzeichneten Mietvertrags zustande gekommen ist und dem Mieter die Fahrzeugschlüssel übergeben werden, geht die Gefahr auf den Mieter über.
§7 Fahrzeugrückgabe
Die Fahrzeugrückgabe kann nach vorheriger Absprache von Datum, Uhrzeit, Ort sowie gegen die Entrichtung einer Servicepauschale und den entstehenden Kosten einer Fahrzeugrückführung auch außerhalb der Vermietstation erfolgen. Die Fahrzeugrücknahme muss in jedem Fall durch einen Mitarbeiter des Vermieters erfolgen. Unter Verwendung des vom Mieter unterschriebenen Übergabe-/Rückgabeprotokolls wird der Übergabezustand mit dem Rückgabezustand des Mietfahrzeugs verglichen. Datum und Uhrzeit der Fahrzeugrückgabe sowie etwaige in der Mietzeit entstandene Beschädigungen werden auf dem Übergabe-/Rückgabeprotokoll festgehalten. Der Mieter hat diese Angaben mit einer zweiten Unterschrift auf dem Übergabe-/Rückgabeprotokoll zu bestätigen. Erst mit dieser zweiten Unterschrift des Mieters gilt das Mietfahrzeug als zurückgenommen. Wird das Mietfahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Vermietstation abgestellt und die Fahrzeugschlüssel beispielsweise in einem Briefkasten abgelegt, so gilt das Mietfahrzeug noch nicht als zurückgenommen. Erst durch die Aushändigung des Fahrzeugschlüssels, der Fahrzeugpapiere und der zweiten Unterschrift des Mieters auf dem Übergabe-/Rückgabeprotokoll ist eine Fahrzeugrückgabe erfolgt. In diesem Moment geht die Gefahr wieder auf den Vermieter über.
§8 Fahrten ins Ausland
Fahrten in folgende Länder sind mit den Mietfahrzeugen erlaubt: Andorra, Belgien, Dänemark, England, Finnland, Frankreich, Italien, Lichtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien. Fahrten in weitere Länder bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
§9 Versicherung
Bei allen angegebenen Mietpreisen ist eine CDW-Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.300,00 € je Schadenfall enthalten, falls nicht anders ausgewiesen. Gegen einen Aufpreis kann die Selbstbeteiligung im Schadenfall reduziert werden. Dies muss jedoch vor Fahrzeugübergabe an den Mieter vertraglich vereinbart werden. Haftungsreduzierungen gelten nur bei verkehrsgerechter Nutzung und entfallen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens sowie alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. In diesem Falle gilt für den Mieter die volle Haftung. Auch für Reifenschäden haftet der Mieter bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
§10 Reparaturen
Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Betrag von 25,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen jedoch nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter nur gegen Vorlage der entsprechenden Belege und Rechnungen, soweit der Mieter nicht selbst für Schäden haftet.
§11 Verkehrsunfall
Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert wird. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Die Haftungsreduzierung der Versicherung entfällt, wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt ist. Der Mieter hat den Vermieter zudem unverzüglich über die Beschädigung zu informieren und einen Unfallbericht anzufertigen. Dieser muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht schnellstmöglich zukommen zu lassen.
§12 Gesetzliche Bestimmungen für Transporter und LKW
Der Mieter trägt bei Anmietungen von Transportern und LKW die Verantwortung, auf den Gebrauch des Fahrtenschreibers, die Anwendung des digitalen Tachographen, die Einhaltung des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie die gesetzlichen Bestimmungen der Mautgebühr zu achten.
§13 Zahlungsweise
Der Mieter kann sein Mietfahrzeug mit den international anerkannten Kreditkarten Visa, Mastercard, American Express, Diners Club und MAESTRO bezahlen. In vorheriger Absprache mit dem Vermieter ist eine Bezahlung per EC-Cash möglich.
§14 Haftungsausschluss des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Kosten, die dem Mieter durch eine Beschädigung am Mietfahrzeug oder eine verspätete Übergabe entstanden sind, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe hat den jeweiligen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist eine Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Mieter hat sich vor jedem Fahrtantritt zu vergewissern, dass sich das Mietfahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
§15 Gerichtsstand
Für alle Angelegenheiten aus oder über diesen Vertrag wird Offenbach am Main als Gerichtsstand vereinbart.
§16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter, einschließlich dieser Miet- und Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt.
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