Miete 1 Tag Incl. 200 KM
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Miete eine Woche Incl. 1500 KM
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1. VertragsverhältnisVertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Mieter haften als Gesamt-schuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.
2. Mietpreis, Mietdauer, Zahlung
1. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Es gilt die vereinbarte Mietdauer. Keine Preisminderung für verfrühte Abgabe. Die Mietdauer ist die bei Reservierung genannte Mietzeit – diese ist mindestens zu zahlen. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters .Eine Monatsmiete beinhaltet 28 Tage
2. Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbar-ten Beginn des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, mit dessen vereinbartem Ende. Bei Nichtabholung des Fahrzeugs oder dessen vorzeitige Rückgabe hat sich die Vermieterin auf ihre Mietzinsansprüche das anrechnen zu lassen, was sie aus einer anderweiti-gen Vermietung erzielt. Ansonsten werden ersparte Aufwendungen der Vermieterin mit 20% des vereinbarten Mietzinses angerechnet, es sei denn, der Mieter weist wesentlich höhere ersparte Aufwendungen nach. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunktes ist bis zur tatsächli-chen Rückgabe des Fahrzeugs mindestens der vertraglich vereinbarte Mietzins zu zahlen. Weiterge-hende Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben hiervon unberührt.
3. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben oder des Kilometerzählers sowie im Falle der schuldhaften Nichtbenachrichtigung vom Versagen des Kilometerzählers ist die Vermieterin berechtigt, der Abrech-nung eine tägliche Fahrstrecke von 600 km zu Grunde zulegen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.
4. Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises, mindestens jedoch in Höhe von EUR 200.- zu leisten. Ein evtl. Restbetrag ist bei Ende des Mietverhältnisses fällig.Bei Unfallersatzwagenanmietung erfolgt eine Stundung von maximal zwei Monaten, sofern eine rechtsverbindlich Unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung und/ oder Sicherungsabtre-tungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Fall zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflich-tet.
5. Im Falle des Zahlungsverzugs schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz bzw. dem diesem entsprechenden Leitzins.6. Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.7. Unfallersatzwagen: zahlt die gegnerische Versicherung nicht, muss dieser Preis vom Kunden bezahlt werden. Zahlt Sie weniger als den Rechnungsbetrag, kann die differenz vom Kunden eingefordert werden. Vorsicht: die Versicherungen zahlen maximal für 14 Tage für Wiederbeschaffung, oder Reparaturdauer laut Gutachten, ausser die Repaaraturwerkstatt weißt unter Begründung eine längere Raparaturdauer nach.
3. Pflichten des Mieters
1. Obhutspflicht / BetankungDer Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und die Betriebanleitung zu beachten, insbesondere vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, sowie die fortdau-ernde Verkehrsicherheit zu gewährleisten.Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Betankung anfallenden Kraftstoff-kosten zu tragen zuzüglich einer Aufwandspauschale von bis zu EUR 15, es sei denn, er weist einen wesentlich niedrigeren Aufwand nach. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.Wird das Fahrzeug übermäßig verschmutzt zurückgegeben, trägt der Mieter die Kosten der Reinigung.Dies gilt besonders für (Geruchs-)Verschmutzungen durch Tiere, Zigaretten, Bauschutt, Flüssigkeiten, etc., die den Wert des Fahrzeuges mindern können.
2. Nutzung des Fahrzeugs / VerkehrverstößeDas Fahrzeug darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten ist die gewerbliche Personenbeförderung, die Verwendung zu Testzwecken und die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrsverstößen an sie als Halterin des Fahrzeugs herangetragen werden ( z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt ais diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von bis zu 15 Euro zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die Vermieterin nicht verpflichtet. Verboten sind Fahrten unter Alkoholeinfluß, dessen Maß generell geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen.
3. Fahrten ins AuslandAuslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Hiervon ausge-nommen sind Fahrten in die Schweiz, nach Schweden und in EU- Länder, soweit der geographische Bereich Europas nicht verlassen wird.
4. FührungsberechtigungFührungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, nur die auf der Vorderseite des Vertrages unter Mieter 1 und 2 aufgeführten Personen sowie deren Familienange-hörige, sofern sie die in der Broschüre „Mietbedingungen“ genannten Anforderungen der Vermieterin an Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen ( sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestalter 21 Jahre, die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre). Bei Firmenmieten sind führungsberechtigt alles Mitar-beiter des Mieters, welche im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen diesesVertrages durch diese und für das Verhalten des/ der Dritten wie für eigenes Handeln.
5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden- gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung DritterBei jedem Schadenseintritt ist der Mieter verpflichtet:a) Die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.b) Keine Abschlepp- und Reparaturdienste zu beauftragen.c) Bei der Beschädigung eines Reifens ist erst das Ersatzrad zu montieren. Für den Kauf eines neuen Reifens ist telefonisch eine Genehmigung einzuholen, sonst können diese Kosten von der Vermieterin nicht übernommen werden.d) Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallhergangs dienen können und die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Vermieterin gewährleisten. Dies umfasst u. a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz- Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS- Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflich-tet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis ( weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadenseratzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustim-men. Der Mieter hat die Vermieterin umfassend über den Unfallhergang zu informieren und in der Vermietfiliale den Unfallbericht zu unterzeichnen. Ein Schadensbericht ist in der Fahrzeugmappe ( Blaue Mappe ) zu finden, oder beim Vermieter direkt erhältlich. Wird der Schaden verschwiegen, haftet der Mieter selbst. Wurde auf der Forderseite nichtbeschädigt abgezeichnet obwohl das Fahrzeug beschädigt wurde liegt ein Betrug vor und kann strafrechtlich belangt werden.d) Bei selbstverschuldeten Unfällen ist für die Abwicklung und den Büroaufwand eine Bearbeitungsge-bühr von maximal EUR 150,-- zu entrichten.
4. Haftung des Mieters
1. ohne zusätzliche HaftungsreduzierungDer Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere füra) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten oder Kostenvor-anschlag bestimmt werden kann, bei Totalschäden jedoch nur für den gutachterlich bestimmten Fahrzeug-schaden,b) Bergungs- und Rückführungskosten,c) Gutachterkosten,d) Wertminderung (technisch und merkantil),e) den der Vermieterin entstehenden Ausfallschaden für Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für die als angemessen anzusehende Reparaturdauer, bei Totalschäden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer.Die Vermieterin ist vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, den Ausfallschaden pro Tag mit 75% des Tagespauschalpreises im Normaltarif bzw. der Summe aus Tagespauschalpreis zzgl. 100 km Fahrleistung zu berechnen es sei denn, der Mieter weist einen tatsächlich wesentlich geringeren Schaden nach.f) sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitgung in Preislisten der Broschüre „Mietbedingungen“ und sonstigen Druckschriften genannte Haftungshöchstbeträge gelten in den Ziff. 4. 3 aufgeführten Fällen nicht. Gleiches gilt für gesondert vereinbarte Haftungshöchstbeträge.
2. mit zusätzlicher HaftungsreduzierungDie Vereinbarung der Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsschluß in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Vorderseite dieses Vertrages. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Mitarbeiter der Vermieterin und der mit ihr verbundenen Unternehmen sind insoweit zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen nicht bevollmächtigt. Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung haftet der Mieter pro Schadensfall bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung entfällt unter den Voraussetzungen der Bestimmungen in Abschnitt 4.3 dieser Bedingungen.
3. Wegfall der Haftungsreduzierunga) Der Mieter haftet- auch bei Abschluß einer Haftungsreduzierung- in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der ihm in Abschnitt 3. dieser Bedingungen auferlegten Verpflichtungen verletzt. Dies gilt insbesonde-re, wenn er in einem Schadensfall entgegen Ziff. 3. 5 schuldhaft keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst.b) Der Mieter haftet ohne Einschränkung für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, auch wenn er eine Haftungsreduzierung vereinbart hat.c) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet dann unbeschadet seiner Verpflichtung zur Fortentrichtung des Mietzinses uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eintreten.Zusatz für LKW, Transporter und Kleinbussed) Bei Anmietung von LKW, Transportern und Kleinbussen haftet der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsre-duzierung in vollem Umfang für alle Schäden, welche durch Nichtbeachten von Durchfahrtshöhe und –breiten sowie durch nicht ausreichend gesicherte Ladung (z. B. ungenügender Verschluß, ungenügendes Verstauen) eintreten, ferner bei LKW für alle Schäden am Aufbau ( Spriegel, Plane, Koffer, Hebebühne).Der Mieter ist verpflichtet beim Einparken,Ausparken, Einfahren in Hofeinfahrten etc. sich von einer weiteren Person einweisen zu lassen. Der Vorgang des Einweisens ist vorher abzusprechen ( Aussagen wie „ der Fahrer habe den Einweiser nicht gehört“ können nicht akzeptiert werden). Falls der Mieter dies nicht befolgt, trägt er die Kosten am Fahrzeug und die Schäden Dritter an anderen Sachen( z.Bsp: Hoftor , andere Fahrzeuge etc.)
5. Pflichten und Haftung der Vermieterin/ Versicherung
1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig sein, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so hat der Mieter der Vermieterin dies unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Der Lieferschein bzw. die Rechnung muss sofort der Vermieterin per Fax durchgegeben werden (Bereitschaftsdienst Tag und Nach – 24 Stunden) .Hat der Mieter die Kosten bar beglichen, so können diese nur gegen Vorlage der Originalrechnung erstattet werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht nach den Bestimmungen des Abschnitts 4. dieser Bedingungen haftet.
2. Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert und teilkaskoversichert. Falls der Mieter eine Insassen- Unfallversi-cherung abgeschlossen hat, besteht eine Deckungssumme nach dem Pauschalsystem im Todesfall in Höhe von 20.000.- DM, bei Invalidität in Höhe von 40.000.- DM und für Heilbehandlungen in Höhe von 1.000.- DM. Eine Vollkaskoversicherung besteht nicht.
3. Die Vermieterin haftet- außer bei Personenschäden- für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund ( z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluß), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handels der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsge-hilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur bei Vertragsschluß vorhersehbare vertragstypische Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei der Höhe nach auf das zweifache des für die bei Vertragsschluß vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluß für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.
4. Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6. Fahrzeugrückgabe
1. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag vorgesehenen Station der Vermieterin zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich(während der Geschäftszeiten Montag bis Freitag 8.00-18.00 Uhr) durch Vereinba-rung mit der Vermietstation verlängert wurde. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung Verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Die Vermieterin kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhaf-ter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche der Vermieterin unberührt.
7. Persönliche DatenDer Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vor-Zeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden.
8. GerichtsstandFür alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Hauptsitz der Vermieterin vereinbart,soweita) der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine diesem in § 38ZPO gleichgestellten Person istb) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsstand zu klagen. ACHTUNG!Bei jedem Unfall mit dem Fahrzeug – auch ohne Beteiligung Dritter- muß vom Mieter in jedemFall die Polizei benachrichtigt werden. Geschieht dies nicht, entfällt eine gfs. Abgeschlossene Haf-Tungsreduzierung (s. 4. 3a und 3.5).Kein Alkohol am Steuer! Sie gefährden damit eine ggfs. Abgeschlossene Haftungsreduzierung(s. 4.3a und b, sowie 3.2).Bei Anmietung eines LKW haftet der Mieter auch bei abgeschlossener Haftungsreduzierung fürAlle Schäden am Aufbau.
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