Heißwasserhochdruckreiniger (bis 300 bar und max 155 °C) Trailerversion
Incl. Bodenwäscher.
Optimal zum Reinigen von mittleren und großen Bodenflächen ohne Spritzwasser.
Entfernt Bremsstäube, Reifenspuren, Laufspuren und Rückstände von Reinigungstensiden sowie witterungsbedingte Verschmutzungen in Tiefgaragen, Fußgängerzonen, Ein- / Ausfahrten, Hof- und Nutzflächen, sowie Kühl- und Lagerhallen und Produktionsbereichen der Lebensmittelbranche.
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Besondere Mietbedingungen des Vermieters
§1 Geltung unserer Besonderen Mietbedingungen ( BMB )
Die Vermietung durch den Vermieter ( VM ) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser BMB sowie ergänzend aufgrund der AGB von VM, soweit diese BMB keine Regelung treffen. Spätestens mit der Entgegennahme des Mietgegenstandes von VM gelten diese BMB und ergänzend die AGB als angenommen. Entgegenstehenden oder von den BMB von VM abweichenden Bedingungen des Mieters ( M ) widerspricht VM hiermit. Die BMB von VM gelten auch, wenn VM in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen BMB abweichender Bedingungen des M dessen Bestellung vorbehaltlos ausführt und sie ersetzten alle vorherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Mietprospekte und Preislisten von VM sind freibleibend.
§2 Angebot, Angebotsunterlagen und Mietgegenstand
Die/Das/Der vom M unterzeichnete Bestellung/ Mietgesuch / Mietvertrag (im Folgenden: Bestellung) ist ein bindendes Angebot. VM darf dieses Angebot innerhalb von 10 Tagen durch Zusendung einer Vermietbestätigung oder eines von VM unterzeichneten Mietvertrages oder durch Zusendung der Mietsache an M oder indem VM, M den Besitz der Mietsache auf andere Weise verschafft, annehmen. Von VM abgegebene verbindliche Angebote können nur innerhalb einer Frist von 10 Tagen angenommen werden. Danach ist VM nicht mehr an das Angebot gebunden. Bestellt M telefonisch, telegraphisch, fernschriftlich oder per Datenübertragung, trägt allein M die Gefahr und die Kosten ggf. hierdurch entstehende fehlerhafte Verfügung. Ungenauigkeiten der Bestellung von M gehen zu Lasten des M. M ist verpflichtet zu prüfen, ob Bestellungsbestätigung und Bestellung übereinstimmen. Und hat Abweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Kommt M dieser Pflicht nicht oder unvollkommen nach, so gilt der Inhalt der Bestellbestätigung von VM als vereinbart. VM behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch qualitativ gleichwertige Geräte zu ersetzen.
§3 Mietzins und Zahlungsbedingungen
3.1 Der zu zahlende Mietzins ist in VM`s Annahme der Bestellung des M bzw. in dem Angebot der VM angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht enthalten sein, so gilt der üblicherweise für das vermietete Gerät von uns berechnete Mietzins. VM darf die Mietsache durch eine von VM beauftragte Transportfirma zum Sitz ( Bestimmungsort ) befördern lassen und die VM hierdurch entstandenen Kosten für Transport und Transportversicherung dem M in Rechnung stellen. Die Bestimmungen über den Leistungsort bleiben unberührt.
3.2 Die Miete ist im Voraus zahlbar netto Kasse ohne Abzug von Skonto. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Die Zahlung hat durch Barzahlung oder durch Banküberweisung zu Erfolgen; Wechsel- oder Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. VM darf aber Wechsel- und Scheckzahlungen erfüllungshalber annehmen. Wechselspesen trägt M. Liegt der Bestimmungsort der Mietsache oder der Sitz des M nicht in Deutschland, muss M den Mietpreis vorab in bar leisten. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des M, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann VM vorbehaltlich weitere Ansprüche, Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
3.3 Annahmeverzug des m hindert nicht den Eintritt der Fälligkeit und berechtigt VM, die Einlagerung der Ware auf Risiko und Kosten des m vorzunehmen. Kommt M in Zahlungsverzug, ist VM - ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens – berechtigt, bei Geschäften mit Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB und bei Geschäften mit Unternehmen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Bleibt M länger als 10 Tage im Rückstand oder begeht er eine sonstige Vertragsverletzung, darf VM die Mietsache ohne weitere Benachrichtigung zurücknehmen und M die hierfür entstehenden Kosten berechnen. Aufrechnungsrechte stehen M gegen VM nur zu, wenn M`s Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von VM anerkannt sind. Die Abtretung von Forderungen des M gegen VM ist ausgeschlossen. VM darf seine Forderung gegen M abtreten. M ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§4 Mietzins und Rückgabe
4.1 Die Mietzeit endet am Tage der Rückgabe der Mietsache und beginnt mit der Auslieferung der Mietsache oder Ihrer Bereitstellung u. Mitteilung hiervon an M. Nach Beendigung der Mietzeit hat M den Mietgegenstand auf seine kosten und Gefahr in ordnungsgemäßer Weise an VM zurückzugeben. Wird der Mietgegenstand von M verspätet zurückgegeben, so hat M, unbeachtet der weiteren Verpflichtung zum Schadenersatz, zumindest den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten. Wird der Mietgegenstand nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, so hat M den VM daraus entstehenden Schaden zu ersetzten, insbesondere für die Dauer einer evtl. Instandsetzung den Vereinbarten Mietzins zu entrichten.
4.2 Kommt M in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so darf VM den VM Insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von M ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben VM vorbehalten. in dem Zeitpunkt, in dem M in Annahme oder Schuldverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Mietsache auf M über; VM haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4.3 VM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist oder wenn als Folge eines von VM zu vertretenden Lieferverzuges M geltend machen darf, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist oder wenn der von VM zu vertretende Lieferverzug auf der vorsätzlichen oder grob Fahrlässigen Vertragsverletzung durch VM oder einen Erfüllungsgehilfen von VM oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragsverletzung durch VM beruht, der Höhe nach in den letzten beiden Fällen aber jeweils begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. VM haftet nicht für ein schuldhaftes Handeln der von VM mit dem Transport beauftragten Unternehmen, Zulieferer oder Hersteller von Waren von VM. Von VM nicht zu vertretende Liefer- Leistungsstörungen, die durch höhere Gewalt, Streiks, behördliche Anordnungen etc hervorgerufen werden, berechtigt VM die Lieferung für einer der Dauer der Behinderung entsprechenden Zeitraum hinauszuschieben, es sei denn die Aufrechterhaltung des Vertrages ist M nicht Zuzumuten.
§5 Gefahrenübergang, Untergang des Mietgegenstandes
5.1 Zwischen den Parteien ist Lieferung / Leistung „ab Werk“ vereinbart „Werk“ ist der Sitz von VM. VM darf die Mietsache gemäß §3 zum Bestimmungsort des m oder gegen eine zusätzliche Bearbeitungspauschale bei einer entsprechenden Einigung an einen anderen Lieferort liefern lassen. Für die ordnungsgemäße Übergabe der Mietsache ist die Unterschrift des Abholers / Bedienungspersonals auf der Baustelle rechtswirksam. Das Risiko der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlustes der Mietsache geht mit der Bereitstellung in dem Werk von VM an den Frachtführer und vor Verladung auf M über. Holt M die Mietsache selbst oder durch Einschaltung Dritter ab, so geht die Gefahr im Zeitpunkt der Aussonderung und Bereitstellung der Mietsache und der Benachrichtigung des M hiervon auf letzteren über. Alle Kosten bis auf die Verpackung und für die Prüfung der Mietsache gehen zu Lasten des M, insbesondere die Kosten und die Gefahren des Transportes, sowie die Verladekosten. Beanstandungen wegen Transportschäden hat M unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen unverzüglich geltend zu machen.
5.2 Während der Dauer des Mietvertrages trägt M die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden M nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtung, insbesondere zur Zahlung des Mietzinses. M ist verpflichtet, VM unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu informieren. Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes von M zu vertreten, so ist M verpflichtet, nach Wahl von VM den Mietgegenstand wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzten oder den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und an VM zu übereignen oder VM den Wert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Macht VM von der Wahl des Wertersatzes gebrauch, wird VM nach Möglichkeit M einen Gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen. M tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die Ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, dass der Mietgegenstand aus von M zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert an VM ab.
§6 Gewährleistung und Schadenersatz
6.1 Liegt ein von VM zu vertretender Mangel der Mietsache vor, so ist VM wahlweise zur Mangelbeseitigung oder zur Entlassung des m aus dem Vertrag berechtigt. Hat sich VM dafür entschieden, den Mangel zu beseitigen oder die Mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie zu ersetzen, und steht fest, dass dies endgültig fehlgeschlagen ist, ist M berechtigt, statt Minderung des Mietzinses auch die Beendigung des Mietverhältnisses zu fordern. Keine Gewährleistungspflicht trifft VM, wenn ein Mangel der Mietsache durch die fehlerhafte Installation, Nutzung, die Fahrlässigkeit oder den Vorsatz des M entsteht. Wird die Mietsache auf Verlangen des M untersucht und zeigt sich hierbei ein Mangel der Mietsache nicht, so hat der M die VM hierdurch sowie durch etwaige Arbeiten an der Mietsache entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
6.2 Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes Vereinbart ist, gilt für die Haftung von VM folgendes: VM haftet – gleich, aus welchem Rechtsgrund – nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn VM den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Der Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn VM eine bestimmte Eigenschaft des Mietgegenstandes besonders Zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von VM beruht. Im Falle der grob Fahrlässigen Pflichtverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen von VM oder der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von VM, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
§7 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung
Darf M in Teilbeträgen oder durch Wechsel zahlen, wird der jeweilige offen stehende Restbetrag sofort fällig, wenn m mit der Zahlung von 2 vollen aufeinander folgenden Raten in Verzug gerät und M den Rückstand zu vertreten hat, oder wenn für das Vermögen des M oder das Vermögen seiner Eigentümer bzw. Anteilsinhaber Insolvenzantrag gestellt wird oder dessen Voraussetzungen vorliegen und VM diese Tatsache bis zum Vertragsschluss nicht kannte und nicht kennen musste und infolge dessen die Leistung des m gefährdet ist. VM darf bei Zahlungsverzug des M unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Mietvertrag mit M kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. M muss im falle der Kündigung die sofortige Abholung und Wiederinbesitznahme der Ware durch VM dulden und die Kosten hierfür tragen. Im Falle der Kündigung des Mietvertrages hat M die bis dahin erfolgte Nutzungsmöglichkeit der gelieferten Gegenstände zu vergüten und VM Schäden, die durch Fahrlässigkeit / Vorsatz des M entstanden sind zu ersetzen.
§8 Höhere Gewalt
Werden durch höhere Gewalt, Streiks, behördliche Anordnungen etc., nicht nur vorübergehende, von VM nicht zu vertretende Störungen verursacht und die Besitzverschaffung wesentlich erschwert, so darf VM den noch nicht erfüllten Vertrag kündigen.
§9 Pflichten des Mieters
9.1 M stellt den erforderlichen Stromanschluss (380 V) einschließlich Kabel sowie den Wasseranschluss mit Betriebsdruck und 1 Zoll Wasserschlauch mit Geka – Kupplung am Betriebsort zur Verfügung. M stellt das Bedienungspersonal zwecks Einweisung in die Bedienung der Mietsache. Dies gilt auch, wenn VM M das Personal vermittelt hat. Die durch das Bedienungsrisiko entstehenden Schäden und Störungen an der Maschine, als auch an Sachen und Personen trägt M.
9.2 Die Mietsache muss von M täglich nach jedem Gebrauch im zerlegten Zustand gereinigt und abgeschmiert werden. Bei Frostgefahr hat M für einen frostsichere Lagerung und restlose Wasserentleerung der Armaturen zu sorgen. Eine Reinigung der elektrischen Bestandteile der Mietsache mit Hochdruckreinigern ist nicht erlaubt. Schäden und Störungen an der Mietsache sind VM von M unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur durch VM behoben werden. VM ist auf eigene Kosten berechtigt die Mietsache jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit M zu untersuchen. M verpflichtet sich, die Mietsache ordnungsgemäß zu pflegen und für eine ordnungsgemäße nächtliche Unterbringung Sorge zu tragen. Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten und Ähnlichem am Mietgegenstand ist M nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. M ist auf unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wiederherzustellen. Macht M bei Beendigung des Vertrages von diesem recht keinen Gebrauch und gibt M die Mietsache in dem von Ihm hergestellten zustand zurück, so kann M Ersatz der Ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau und Ähnlichem an der Mietsache entstandenen Aufwendungen nicht verlangen. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Pflichten haftet M für alle hieraus resultierenden Schäden in voller Höhe, wobei M für sein fehlendes Verschulden beweispflichtig ist.
9.3 Bei Stillstand der Mietsache, die weder VM noch M zu vertreten haben, ist der Stillstand, die Einstellung und Wiederaufnahme der Arbeiten VM unverzüglich mitzuteilen. Ruhen die Arbeiten an mindestens 10 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gilt ab dem 11 Kalendertag diese Zeit als Stillegezeit, für die M den handelsüblichen Prozentsatz von 75% des Mietzinses an VM zahlen und auf Verlangen von VM deren Dauer nachweisen muss.
9.4 Kommt es zu Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in Bezug auf die Mietsache, so hat M, VM hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um VM die Erhebung der Klage nach § 771 ZPO zu ermöglichen. Verstößt M schuldhaft gegen Satz 1, so ist M verpflichtet, VM den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ist der Dritte nicht in der Lage, VM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet M VM für den VM entstandenen Ausfall. M ist verpflichtet, für den Gesamten Zeitraum, in dem das Mietverhältnis besteht, die Mietsache so zu kennzeichnen, dass die Eigentumsverhältnisse für jedermann eindeutig erkennbar sind. M haftet VM für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen.
9.5 Einsätze der Mietsache im Ausland bedürfen der Einwilligung von VM und der Information durch M.
9.6 M ist die Veräußerung und Eigentumsübertragung der Mietsache untersagt. Die M untersagte – Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Mietsache durch M erfolgt stets für VM. Wird die Mietsache mit anderen, VM nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt VM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Mietsache ( Preislisten – Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer ) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung / Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache gemäß AGB von VM Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des M als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass M VM anteilmäßig Miteigentum überträgt. M verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für VM.
§10 Versicherung
Bei Abschluss einer Versicherung, deren Bedingungen in den Geschäftsräumen von VM eingesehen werden können, ( eine Versicherung muss zusätzlich abgeschlossen werden und ist im Mietpreis nicht enthalten ) gilt: Die Maschinenversicherung leistet für die nachfolgenden Schadensfälle gemäß AGMG92, Klausel 051 und Klausel 052 Ersatz: Unfallschäden Transport-/Kasko-, Brand-, Blitzschlag- und Explosionsschäden, sowie Schäden durch Diebstahl. Selbstbeteiligung Euro 500 je Schadensfall, bei Diebstahlschäden 10% mindestens 500 Euro. M trägt im Schadensfall die Selbstbeteiligung, die an VM zu entrichten ist. Jeder Schadensfall ist VM unverzüglich anzuzeigen. M wurde darüber informiert, dass grob fahrlässiges Verhalten den Verlust des Versicherungsschutzes zu Folge haben kann und dass Schäden durch Vandalismus nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes sind.
§11 Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
Der Geschäftssitz von VM ist Gerichtsstand, soweit der M ein Unternehmen ist. Es gilt das Recht der Bundes Republik Deutschland. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Fortgeltung des Vertrages im Übrigen unberührt.
- International auf Anfrage; Schulungs- Einweisungspersonal möglich
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