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ALLGEMEINE MIET-UND WERK-VERTRAGSBEDINUNGEN
Die von uns aufgestellten Bauten (Festzelte, Lagerhallen, Bühnen etc.) sowie unser Mietmobiliar (Bestuhlung etc.) unterstehen den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen, insbesondere solche, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters enthalten sind, sind nur gültig, wenn sie vorgehend vereinbart werden.
Offerten und Aufträge
Unsere Offerten sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Alle Vereinbarungen werden für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend.
Rücktritt vom Auftrag
Ein Rücktritt vom Auftrag hat schriftlich zu erfolgen, dabei werden für unsere Aufwendungen nachstehende Ansätze in Rechnung gestellt:
Annulation bis 12 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum 30% der Auftragssumme
Annulation bis 6 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum 50% der Auftragssumme
Annulation bis 2 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum 75% der Auftragssumme
weniger als 2 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum 90% der Auftragssumme
Werden uns kreditmindernde Umstände des Mieters bekannt oder kommt dieser seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
Eigentum
Das von uns gelieferte Material bleibt unser Eigentum, es kann weder veräussert, belehnt noch verpfändet werden. Das Mietmaterial ist nicht gegen Diebstahl versichert. Bei grösseren Bauten ist es deshalb ratsam, das Areal während der Montage- und Demontagezeit bewachen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Mieter zu tragen.
Das von uns gelieferte Material darf nur zu dem gemäss Auftrag vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
Bauplatz
Das Baukomitee hat vor Montagebeginn den Standort für das Mietobjekt abzustecken. Kosten für Standortänderugen, die nach erfolgter Offertstellung und Platzbesichtigung vorgenommen werden, müssen bei schlechten Terrainverhältnissen oder bei Wegfall der Zufahrtsstrassen zusätzlich berechnet werden.
Wir gehen davon aus, dass der Bauplatz mit Hubstapler befahren werden darf, andernfalls muss uns dies unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Preisanpassung für unseren Mehraufwand bleibt vorbehalten.
Der Mieter muss unsere Monteure Über eventuell im Erdreich verlaufende Leitungen und Kabelstränge sowie über mögliche andere Hindernisse, informieren. Der Mieter haftet für Schadenfälle und Unfälle, die auf fehlende Information zurückzuführen sind.
Bei abnormalen Terrainverhältnissen ist ein Niverllierungsplan erforderlich.
Der Bauplatz muss vor der Materialanlieferung geräumt sein.
Während der Montage und Demontage ist das Betreten des Areals durch Unbefugte zu untersagen, bei grösseren Baustellen ist eine Verbotstafel anzubringen. Für Unfälle während dieser Zeitspanne übernehmen wir keine Haftung.
Nach dem Abtransport des Materials ist es Sache des Mieters den Bauplatz gründlich zu säubern (Nägel, Splitter, etc.), ev. durch Umpflügen oder in anderer geeigneter Weise. Die Wiederinstandsetzung der durch Nägel verursachten Löcher (z.B. im Hartplatz) ist Sache des Mieters. Bei Unterlassung übernehmen wie keine Haftung.
Landschäden, die nicht mutwillig oder grobfahrlässig durch uns entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters.
Zu Lasten des Mieters gehen:
* Stromzufuhr ab Anschlussleitung bis zu unserem Hauptschalter, von einem konzessionierten Installateur gemäss den ortsüblichen Vorschriften ausgeführt
* Zufuhr und Installation der erforderlichen Wasserleitungen
* Innenausbau der Halle (Bretterböden, Holzverschalungen etc.)
* Errichtung von Feuerstellen in den Hallen gemäss den Vorschriften der Feuerpolizei
* Kanalisations- oder Grabarbeiten für die Ableitung des Regenwassers längs der Hallen
* Beschädigungen unseres gesamten Mietmaterials infolge unsachgemässer Behandlung oder Benutzung in Höhe des Neupreises abzüglich 20% für Minderwert des gebrauchten Materials
* Beschädigungen infolge Terror, Vandalenakten, Aufruhr, Krieg oder Erdbeben etc.
* das Mietmobiliar muss in unbeschädigtem und normal sauberem Zustand zurückgegeben werden, Reparaturen werden nach effektivem Aufwand zum Stundenansatz von Fr. 40,-- plus Materialkosten ausgeführt
* abhanden gekommenes oder defektes Mietmaterial (Tische, Bänke, Blachen etc.), das nicht mehr repariert werden kann, wird zum offiziellen Verkaufspreis abzüglich 20% für Minderwert des gebrauchten Materials, ohne Rücksicht auf das Alter, in Rechnung gestellt
* eine allfällige Überprüfung der erstellten Bauten durch die zuständigen Kontrollorgane (Baupolizei etc.)
* Beim Verlassen der Festzelte muss darauf geachtet werden, dass alle Seiten gut verschlossen sind. Allfälliger Regress der Versicherung in Folge eines Schadenfalls wird dem Mieter weitergegeben.
* Die Hallen sind nicht für Schneelast berechnet, der Mieter hat für eine genügende Beheizung der Hallen bei Schneefall zu sorgen.
* Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen garantieren die statischen Voraussetzungen für die Bauten. Sie dürfen weder verändert noch entfernt werden. Wenn das Zelt unbeaufsichtigt ist müssen alle Fronten und Seitenteile geschlossen sein. Für Folgen aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften lehnen wir zum voraus jede Haftung ab.
Mithilfen
Unter Mithilfen bei der Montage und Demontage verstehen wir Angehörige des Vereins bzw. Veranstalters/Mieters oder Betriebsangehörige bei Firmenanlässen. Es wird vorausgesetzt, dass bei länger dauernden Baustellen mindestens 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden kann, ansonsten die Reisezeiten und- kosten anteilsmässig aufgerechnet werden. Temporärarbeiter und Mithilfen vom Arbeitsamt wie auch Lehrlinge dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters eingesetzt werden. Der Mehraufwand unserer Monteure wird in jedem Fall in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage dient die Erfahrung der jeweils letzten drei Jahre gemäss unserer Nachkalkulationen.
Mietdauer
Die Mietdauer für ein Wochenende umfasst die Zeitspanne von Freitag bis Sonntag.
Montagebeginn:
bei 8,00m bis 12,00m breiten Hallen: frühestens Mittwoch
bei über 12,00m breiten Hallen: Dienstag, sofern das Mietmaterial des vorherigen Anlasses am Montag demontiert werden Konnte
Demontage: in jedem Fall am Montag nach dem Anlass
Versicherungen
Haftpflichtversicherung
Unser Mietmaterial ist bei der Winterthur Versicherungsgesellschaft bis zu einem H öchstbetrag vom Fr. 2`000’000,-- versichert.
Feuerversicherung:
Unser gesamtes Mietmaterial ist in der Schweiz gegen Feuersch äden versichert.
Elementarschadenversicherung:
Unser Mietmaterial ist gegen Elementarsch äden versichert.
Nicht versichert sind:
* Unfälle, die betriebsfremden Hilfskräften während der Montage- und Demontagezeit zustossen (siehe oben)
* Schäden infolge Terror, Vandalenakten, Aufruhr, Krieg oder Erdbeben.
* Beschädigungen an umliegenden Gebäuden, Telefon, Freileitungen.
* Eigentum von Drittpersonen, betriebsfremde Fahrzeuge.
* Festwirtschaftsinventar, Bühnenrequisiten, Musikinstrumente.
* Installationen aller Art, die nicht durch uns ausgeführt wurden.
Verschiedenes
Unsere Rechnungen sind rein netto , 10 Tage nach Erhalt zu bezahlen.
Skontoabzüge werden Fall nachbelastet. Alle Preise exl. MWSt.
Ä nderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich getroffen werden.
Als Gerichtsstand wird von beiden Parteien Bern anerkannt.
Im übrigen gilt das Schweiz. Obligationenrecht über den Miet- und Werkvertrag.
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