mobile Cocktailbar - mobile Bar
Die mobile Cocktailbar - Bambusbar oder Neonbar - ist hochwertig und sehr stabil.
Ein echter Hingucker!
Die Bambusbar eignet sich besonders für eine Beachparty und die
Neonbar für Thema Disco, 60er Jahre etc.
Auf Wunsch können folgende Dinge dazu gebucht werden:
1.) Dekopalmen in verschiedenen Größen
2.) Frozen Cocktailmaschine (Slush Eismaschine)
Zubhör für Cocktails, Mix, Slusheis und Frozen
Cocktail kann ebenfalls über uns bezogen werden.
3.) Pagodenzelt 5 x 5m weiße LKW-Plane)
4.) verschiedene Bardekorationen und Geräte
5.) Barkeeper und Bedienungspersonal
Der Mietpreis beginnt ab 100, 00 Euro pro Tag.
Für Mehrtagesveranstaltungen errechnen für eine Pauschale.
Wir vermieten auch:
Sekttheke, Messetheke, Empfangstheke
Vollautomatische Orangenpresse Standgerät oder Tischgerät
Softeismaschine Standgerät oder Tischgerät
Spielmobil - Anhänger mit vielen Spielen für 3 - 12 Jahre
Airbrush Tattoo Stand
Wachs-Hand Stand
Drinkman - mobile Getränkeausgabe (Rucksack)
Popcornmaschinen von 8 oz - 32 oz.
Zuckerwattemaschine
Mandelofen - Mandelbrenner
Hüpfburg
Bungee Run
mobile Cocktailbar
mobile Bar
Sumo Wrestling Game
Slush Eismaschine
Cocktailmaschine
Eiswürfelbereiter - Eiswürfelmaschine
Eiscrusher - Scherbeneisbereiter
Pagodenzelt
Glücksrad
u.v.m.
Eventagentur - Veranstaltungsservice - Promotion - Messeservice - Künstleragentur
info@trendeventagentur.de
Friedrichstraße 19
42781 - Haan
0 21 29 / 34 80 536
email: info@trendeventagentur.de
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Vertragsabschluß:
1. Der Vertrag kommt zustande durch beiderseitige Unterzeichnung des Auftrages bzw. bei Kaufleuten durch schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2. Der Vertrag kommt ferner zustande, wenn der Auftraggeber eine Anzahlung leistet, die der Auftragnehmer als solche entgegennimmt oder wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung der Vertragsleistungen gegenüber dem Auftraggeber widerspruchslos beginnt.
3. Mündliche und telefonische Angebote sind im gesetzlichen Sinne freibleibend. An schriftliche Angebote halten wir uns 5 Tage nach Postversand gebunden.
III. ÄNDERUNGSVORBEHALT
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen einschließlich des Programms (z. B. bei Ausfall vorgesehener Systeme) und die Versorgung mit Speisen und Getränken zu ändern, soweit hierdurch der Wert der ursprünglich vereinbarten Leistung gegenüber der geänderten Leistung nicht nachteilig verändert wird.
IV. RÜCKTRITTSRECHT DES AUFTRAGNEHMERS
Der Auftragnehmer ist berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten:
1. Mangelnde Sicherstellung der Zahlung des Honorars.
2. Mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, die zur erfolgreichen Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.
3. Ausfall vorgesehener Systeme, ohne das es in zumutbarer Weise - gegen gleiche Vergütung - gelingt, passenden Ersatz zu beschaffen. Im Falle des berechtigten Rücktritts durch den Auftragnehmer entfallen jegliche Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Entschädigungen.
Falls der Rücktritt auf IV. Absatz 3 beruht, schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Schadensersatz ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
V. RÜCKTRITT DURCH DEN AUFTRAGGEBER
1. Bis zum Tag der Veranstaltung, kann der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag erklären, dies bedarf der Schriftform. Im Falle des Rücktritts, hat der Auftraggeber Schadenersatz einschl. des entgangenen Gewinns zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, statt einer konkreten Schadensberechnung eine angemessene Entschädigung nach V. Absatz 2 zu verlangen.
2. In den Fällen von V. Absatz 1, ist der Auftragnehmer berechtigt pauschalierte Rücktrittskosten zu verlangen. Die pauschalierten Rücktrittkosten betragen:
- bis 30 Tage vor Mietbeginn 40% der Vertragssumme
- vom 29.-l5. Tag vor Mietbeginn 50% der Vertragssumme
- vom 14.-7. Tag vor Mietbeginn 60% der Vertragssumme
- vom 6. Tag bis Veranstaltungsbeginn 85% der Vertragssumme
- nach am Aufbauort begonnener Arbeit 100% der Vertragssumme
Berechnungsgrundlage für die pauschalierten Rücktrittskosten, ist der mit dem Kundenvereinbarte Preis abzüglich der variablen Kosten (Übernachtungs-/Fahrtkosten, etc.) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten eine Minderung der Schadensersatzpauschale zu verlangen, soweit der Nachweis, daß ein Schaden nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer als die verlangte Pauschale ist.
VI. ZAHLUNGEN, AUFRECHNUNGEN UND RÜCKBEHALTUNGEN
Auf den vereinbarten Veranstaltungspreis ist auf Verlangen bis zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung vom Kunden eine Vorauszahlung von 50 % zu zahlen, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen ist, nach Beendigung der Veranstaltung ist der Restbetrag gegen Rechnungsstellung in bar oder als Verrechnungsscheck oder Überweisung auszugleichen. Skontoabzug ist nicht vereinbart.
Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen.
Eine Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig soweit die Gegenforderung auf dem selben Rechtsverhältnis beruht.
VII. GEWÄHRLEISTUNG DES AUFTRAGGEBERS
1. Eine Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn ein Mißerfolg der Veranstaltung auf mangelhafte oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
2. Eine Gewährleistung für den Erfolg und oder - das Gefallen der Veranstaltung ist ausgeschlossen. Bei Mängel der Veranstaltung kann der Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Unterläßt der Auftraggeber die Rüge des Mangels schuldhaft, sind Minderungs- oder vertragliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
3. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Kostenersatz wird ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Verursachung anzulasten ist.
4. Wenn die Veranstaltung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird, beschränkt sich das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt oder Vertragskündigung unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen und Kostenersatz mit der Einschränkung gemäß VII. Absatz 3.
5. Mit Auftragserteilung übernimmt der Auftraggeber die Gefahrentragung bei höherer Gewalt. Dies schließt nicht vorhandene Betriebsbedingungen für technische Anlagen und Geräte selbstverständlich ein. Sollte aufgrund von uns nicht zu vertretenden Umständen die Aktion nicht oder nur beschränkt durchgeführt werden können, haftet der Auftraggeber gleichzeitig für das vereinbarte Honorar.
6. Der Mieter stellt sicher, dass an dem vereinbarten Ort der Aufbau der Attraktionen möglich ist. Die Zufahrt zum Auf- und Abbau sowie zum Be- und Entladen in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes muss ohne Schwierigkeiten möglich sein.
Alle Gegenstände die Verkauft werden bleiben bis zur kompletten Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
VIII. HAFTUNG
Der Auftragnehmer hat für alle vermieteten Geräte eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Auftraggeber wird entsprechend innerhalb des Angebotes mit anteiligen Prämienkosten belastet. Eine Veranstaltungsversicherung wird vom Auftraggeber abgeschlossen.
Der Mieter ist nach der Übernahme der Mietgegenstände für diese verantwortlich. Er haftet während der Mietdauer für Schäden an den gemieteten Gegenständen oder deren Verlust. Bei Beschädigung werden die Reparaturkosten durch den Hersteller, bei Verlust oder völliger Unbrauchbarkeit der Wiederbeschaffungspreis der Gegenstände in Rechnung gestellt.
Die Benutzung aller Geräte geschieht im übrigen auf eigene Gefahr. Eine verkehrsbedingte Verspätung, die also nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ermöglicht dem Kunden keinen Schadensersatz- bzw. keine Minderung.
IX. GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für das Mahnverfahren und für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie mit Personen, die nach Abschluß des Vertrages den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie für Vollkaufleute und für Passivprozesse, ist Düsseldorf.
X. SCHLUßBESTIMMUNGEN
1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen tritt eine solche, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommt.
2. Sämtliche Genehmigungs- und Anmeldeverfahren sowie Gebühren (z. B. Ordnungsamt, GEMA/GVI, etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Stand 10.10. 2003
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