40kVA Stromaggregat fahrbar, mit ISO Wächter (kein Erdspieß erforderlich), Umbauhaube superschallgedämpft 65 dB(A) in 7m, 230 / 400 V CEE Steckdosen, mit Überlastschutz, Verbrauch ca. 8, 4 L/h bei 75% Last, Laufzeit ca. 11, 9h, Tank 100 Liter.
Specify the starting date and return date.
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Mietbedingungen für Stromaggregate, Dieselschweißaggregate und Kompressoren.
§ 1. Mietbeginn / Mietdauer
Die Vermietung beginnt mit dem Tag der Übernahme bei Abholung bzw. dem Versandtag, immer jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem uns der Mietgegenstand für andere Einsätze nicht mehr zur Verfügung steht. Sie endet mit der Rückgabe in unserem Lager als letzter Miettag.
§ 2. Miete
Die Miete wird jeweils im Voraus, entsprechend der Mietdauer, berechnet und ist zahlbar nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug von Skonto. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluß des Mietvertrages und ist im Voraus zu bezahlen. Bei Übernahme des Aggregates ist eine Kaution von € 200, 00 zu hinterlegen. Die Kaution wird nach Rückgabe und Eingangskontrolle zurückerstattet oder gegen offene Forderungen verrechnet. Bei Neukunden ist die Miete im Voraus bei Abholung des Aggregates zu bezahlen. Bei längerer Mietdauer erfolgt alle 14 Tage eine Zwischenrechnung.
§ 3. Zahlungsverzug
Ist der Mieter mit einer Mietzahlung länger als 14 Tage im Rückstand, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat in Rechnung zu stellen.
§ 4.Wartung / Reparatur / Instandhaltung
Wir verpflichten uns, den Mietgegenstand in einwandfreiem, technisch und funktionstüchtigem Zustand zu übergeben. Die Reparatur und Instandhaltung wird von uns durchgeführt, die Kosten hierfür sind in der Mietzahlung enthalten. Bei Ausfall eines Aggregates durch technischen Defekt, gibt uns der Mieter die Gelegenheit, ab dem Tag der Benachrichtigung, den Defekt innerhalb einem Arbeitstag, ohne Aussetzung der Mietzahlung, zu beheben. Dabei ist es uns überlassen, die Störung durch Austausch des Mietgegenstandes oder durch Reparatur durch uns oder durch uns beauftragte Unternehmen zu beseitigen. Sollten wir nicht in der Lage sein, innerhalb von einem Arbeitstag Abhilfe zu schaffen, so ist der Mieter berechtigt, die Mietzahlung bis Wiederinbetriebnahme auszusetzen. Betriebsstoffe, Diesel, Benzin, Öl sind vom Mieter zu stellen.Ausdrücklich ausgeschlossen sind weiterreichende Forderungen des Mieters für Ausfallzeiten.
§ 5. Haftung
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ordnungs- und sachgemäß zu handhaben und insbesondere keine technischen Veränderungen vorzunehmen. Für alle Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder äußere Einwirkungen zurückzuführen sind, haftet der Mieter in vollem Umfang. Bei Verlust des Mietobjektes oder bei durch den Mieter verursachten Totalschäden haftet der Mieter mit dem Neuanschaffungswert des Mietgegenstandes. Hier gilt der jeweils gültige Listenpreis des Herstellers. Wir empfehlen den Abschluss einer Maschinen- und Diebstahlversicherung.
§ 6. Nutzung
Die Höhe der tatsächlichen zu zahlenden Miete richtet sich Bei Stromaggregaten, nach den Betriebsstunden des Gerätes die bei der Übergabe notiert und vom Mieter gegengezeichnet werden. Bei Anmietung von Kompressoren spielt die Betriebsstundenzahl keine Rolle. Eventuelle Mehrungen gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Nutzung werden bei Rückgabe festgestelltund sind sofort fällig. Der Mieter kann nach eigenem Gutdünken den Mietgegenstand innerhalb Deutschlands zum Einsatz bringen, haftet jedoch für jegliche Transportschäden, die bei der Umsetzung entstehen.
§ 7. Installation
Die Kosten einer eventuellen Installation, insbesondere das Herstellen geeigneter elektrischer Anschlüsse, geht zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet alle elektrischen Anschlussarbeiten von Fachpersonal durchführen zu lassen die die örtlichen Anschlussbedingungen und den entsprechenden Personenschutz kennen und prüfen.
§ 8. Transport
Anfallende Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Auf Anfrage können wir den Transport separat anbieten.
§ 9. Beendigung des Mietverhältnisses
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter mindestens zwei Arbeitstage die Rückgabe des Mietgegenstandes im Voraus anzuzeigen oder eine feste Mietdauer wird im Vertrag vereinbart. Der Vermieter verpflichtet sich, bei Rückgabe des Mietgegenstandes denselben auf etwaige Schäden, die die Haftung des Mieters betreffen, zu untersuchen und bei Feststellung von solchen, den Mieter innerhalb von 5 Arbeitstagen zu verständigen bzw. Ansprüche geltend zu machen. Wird diese Frist nicht wahrgenommen, geht die Haftung auf den Vermieter über. Ausgenommen davon sind, durch den Mieter vorgenommene Veränderungen am Mietgegenstand, die im Rahmen einer normalen Durchsicht und Funktionskontrolle nicht festgetellt werden können.
§ 10. Nebenabreden
Nebenabreden gelten als nicht getroffen, es sei denn, sie wurden schriftlich bestätigt.
§ 11. Wirksamkeit der Mietbedingungen
Wir vermieten ausschließlich auf Grund dieser Bedingungen und der Mieter erkennt diese mit Übernahme des Mietgegenstandes ausdrücklich an.
§ 12. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt Frankenthal als vereinbart.